Geringwertige Wirtschaftsgüter einfach erklärt
In der Buchführung begegnet dir früher oder später der Begriff geringwertige Wirtschaftsgüter – kurz GWG. Dahinter verbergen sich anschaffbare Gegenstände mit geringem Wert, wie z. B. ein Taschenrechner oder ein Bürostuhl. Aber ab wann gilt ein Gut als „geringwertig“? Und wie wird es richtig gebucht?
Hier erfährst du alles Wichtige – klar, verständlich und prüfungsrelevant.
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Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten netto unter 800 € liegen. Ein Beispiel wäre ein Monitor für 150 €. GWG dürfen sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgeschrieben werden – das spart Aufwand und vereinfacht die Buchhaltung.
Wie werden GWG gebucht?
Bei GWG gibt es mehrere Möglichkeiten der Buchung: Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung, Sammelposten (Poolabschreibung) oder reguläre Abschreibung über mehrere Jahre. In der Praxis wird meist die Sofortabschreibung gewählt, da sie besonders einfach ist.
Wichtig: Nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Wirtschaftsgut als GWG behandelt werden.
Wie werden GWG gebucht?
Bei GWG gibt es mehrere Möglichkeiten der Buchung: Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung, Sammelposten (Poolabschreibung) oder reguläre Abschreibung über mehrere Jahre. In der Praxis wird meist die Sofortabschreibung gewählt, da sie besonders einfach ist.
Wichtig: Nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Wirtschaftsgut als GWG behandelt werden.
Was musst du bei GWG besonders beachten?
Achte darauf, dass der Gegenstand selbstständig nutzbar ist – also ohne andere Geräte verwendet werden kann. Außerdem darf der Nettopreis 800 € nicht überschreiten (Grenze laut §6 EStG). Auch die korrekte Dokumentation im Anlageverzeichnis ist Pflicht. In der Prüfung solltest du verschiedene Abschreibungsmöglichkeiten benennen und sinnvoll zuordnen können.
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