Umsatzsteuer buchen – Teil 2 einfach erklärt
Im ersten Teil hast du gelernt, wie du Umsatzsteuer bei Ausgangsrechnungen buchst. Jetzt geht es weiter mit dem Thema Vorsteuer – also dem Anteil der Umsatzsteuer, den du beim Waren- oder Dienstleistungseinkauf selbst zahlst. Diese Beträge kannst du beim Finanzamt geltend machen – wenn du sie korrekt verbuchst. Hier erfährst du, worauf du achten musst.
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Was ist Vorsteuer?
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die du beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zahlst. Wenn dein Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, kannst du diesen Betrag beim Finanzamt zurückfordern. Die Voraussetzung: Du musst die Vorsteuer korrekt buchen und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen haben.
Wie buchst du eine Eingangsrechnung mit Vorsteuer?
Angenommen, du kaufst Büromaterial für 500 € netto plus 95 € Umsatzsteuer. Der Buchungssatz lautet dann: Aufwandskonto und Vorsteuer an Verbindlichkeiten. Du trägst den Nettobetrag z. B. auf „Bürobedarf“, die 95 € auf das Konto „Vorsteuer“, und den Gesamtbetrag auf das Konto „Verbindlichkeiten“.
Welche Besonderheiten gelten bei der Vorsteuer?
Wichtig ist, dass du nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, wenn du selbst Unternehmer bist und auf der Rechnung alle Pflichtangaben vorhanden sind. Außerdem darfst du die Vorsteuer nur einmal abziehen – doppelte Buchungen sind nicht erlaubt. Achte auch auf Ausnahmen, wie z. B. bei Kleinunternehmern.
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